Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen, Leistungen und Werksverträge der Firma Hydrowork GmbH AGB Stand vom 01.01.2020 

I. Geltung der Bedingungen

Soweit nichts anderes vereinbart worden ist, gelten für die Erbringung von Leistungen bzw. Lieferungen die folgenden Bedingungen. Im Übrigen sind die gesetzlichen Regelungen anzuwenden. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind für Hydrowork GmbH nur verbindlich, wenn Hydrowork GmbH diese ausdrücklich schriftlich anerkennt.

Die Geschäftsbedingungen von Hydrowork GmbH gelten auch, wenn sich der Auftraggeber nicht darauf bezieht, oder auf seine eigenen Bedingungen verweist. Falls der Auftraggeber die Geschäftsbedingungen von Hydrowork GmbH nicht schon früher anerkannt hat (z. B. mit Annahme des Angebotes bzw. mit Auftragserteilung), anerkennt der Auftraggeber diese jedenfalls mit der Übermittlung der Auftragsbestätigung oder durch die Erfüllung der Lieferung und Leistung.

II. Zustandekommen des Vertrages / Auftragsbestätigung

Ein Vertrag über die Erbringung von Leistungen oder Lieferungen kommt erst durch eine Auftragsbestätigung von Hydrowork GmbH zustande. Mündliche (fernschriftliche oder vergleichbare) Bestellungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Auftragsbestätigung. Nebenabreden, Zusagen und sonstige Erklärungen nach Vertragsschluss bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der beidseitigen schriftlichen Bestätigung. Hydrowork GmbH behält sich das Recht auf Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der Vertrag nicht zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Hydrowork GmbH zustande gekommen ist.

III. Maßgebliche Bestimmungen für die Erbringung von Leistungen

  1. Auftragsdurchführung

Der von Hydrowork GmbH angenommene Auftrag wird nach den gesetzlichen Bestimmungen und den behördlichen Anordnungen, und soweit bekannt, nach den allgemein anerkannten Regeln der Wissenschaft und Technik, insbesondere der geltenden EU-Richtlinien, als auch nach der deutschen Verordnung durchgeführt. Soweit Hilfsleistungen oder Hilfestellungen seitens des Auftraggebers oder Dritter erforderlich werden, müssen diese den jeweils gültigen gesetzlichen und behördlichen Anordnungen entsprechend erbracht werden.

Der Auftraggeber hat Hydrowork GmbH über alle mit der Erbringung der Leistung zusammenhängende Informationen im Zusammenhang mit Gefahrenverhütung, Schutz des Lebens, insbesondere über anlagenspezifische Gefahrenpotentiale vor Beginn der Leistungserbringung zu informieren. Entsprechende Sicherheits- und Schutzmaßnahmen sind vom Auftraggeber vorzunehmen. Hydrowork GmbH trägt nur die mit seiner Erfüllung der Leistung zusammenhängenden Sicherheits- und Schutzmaßnahmen. Hydrowork GmbH führt über die gesamte Zeit der Leistungserbringung ein Bautagebuch. In diesem sind auch alle für Leistungserbringung erheblichen Umstände und Vorkommnisse festgehalten.

  1. Gewährleistung 

Hydrowork GmbH garantiert, dass die Leistung gemäß dem vertraglich vereinbarten Leistungsumfang erbracht wird und den gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften entspricht.

  1. Haftung 

Hydrowork GmbH haftet für die im Rahmen der Erbringung der Leistung nachweislich vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden. Bezüglich etwaiger Schadenersatzansprüche hat Hydrowork GmbH eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Die Höhe des Schadenersatzanspruchs ist mit Höhe der Deckungssumme der Haftpflichtversicherung, max. jedoch mit dem Auftragswert, begrenzt. Darüber hinaus ist jeder Schadenersatzanspruch ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche sind unverzüglich geltend zu machen. Kosten für eventuelle Flur-, Ernte- und sonstige Schäden bzw. Folgeschäden der Grundbenützung trägt der Auftraggeber. Hydrowork GmbH übernimmt keinerlei Haftung oder sonstige Schadenersatzansprüche für die vom Auftraggeber oder von Dritten erbrachten Leistungen. Beeinträchtigungen der Leistungen von Hydrowork GmbH während der Leistungserbringung durch einen Dritten (z. B. durch einen anderen Auftragnehmer) sind vom Auftraggeber zu übernehmen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Hydrowork GmbH von etwaigen Schadenersatzansprüchen seitens Dritter im Falle der uneingeschränkten oder eingeschränkten Weiterverwendung der Leistungen von Hydrowork GmbH frei zu halten.

IV. Maßgebliche Bestimmungen für Lieferungen

  1. Qualitätsangaben, anwendungstechnische Beratung

Angaben über wesentliche Eigenschaften unserer Waren sind nur als ungefährer Anhalt anzusehen. Abweichungen, wie sie trotz aller Sorgfalt unvermeidlich sind, bleiben ausdrücklich vorbehalten. Anwendungstechnische Beratung geben wir aufgrund unserer Kenntnisse und Erfahrung nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr. Eignungsprüfungen der gelieferten Waren und die Beachtung von Verarbeitungs-, und Benützungsvorschriften, der gesetzlichen Vorschriften und/oder der behördlichen Anordnungen werden hierdurch nicht entbehrlich.

  1. Gewährleistung                                                               

Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle beweglichen Sachen 6 Monate ab Übergabe oder Versand an den Auftraggeber. Sachmängel, Fehllieferungen und Mengenabweichungen sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb 14 Tage ab Versanddatum, schriftlich anzuzeigen. Fehlmengen werden unmittelbar nach deren schriftlicher Rüge innerhalb der üblichen Lieferfristen ausgeglichen. Nicht erkennbare Sachmängel sind unverzüglich nach deren Erkennbarkeit schriftlich anzuzeigen. Später einlangende Mängelrügen sind ausgeschlossen und werden nicht berücksichtigt. Bei nicht behebbaren Mängeln wird bei Gattungsschulden ein Austausch der fehlerhaften gegen eine fehlerfreie Sache vorgenommen oder ein Preisnachlass eingeräumt. Der Anspruch auf Wandlung oder Preisminderung steht dem Auftraggeber zu, wenn die ausgetauschte Sache auch nicht behebbare oder wesentliche Mängel aufweist.

  1. Haftung 

Hydrowork GmbH haftet nur für nachweislich vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden. Bezüglich etwaiger Schadenersatzansprüche hat Hydrowork GmbH eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Die Höhe des Schadenersatzanspruchs ist mit dem Auftragswert begrenzt. Darüber hinaus ist jeder Schadenersatzanspruch ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche sind unverzüglich geltend zu machen. Der Auftraggeber hat, solange der vereinbarte Kaufpreis nicht vollständig erfüllt ist, die Ware sorgfältig zu verwahren.

  1. Änderungen von Leistungsmodalitäten

Werden Änderungen der qualitativen und quantitativen Leistungsmodalitäten (z. B. bezüglich der technischen Ausführung) vom Auftraggeber nach Abschluss des Vertrages verlangt, ist das beidseitige Einvernehmen vor Erbringung der Leistung schriftlich zu vereinbaren. Hydrowork GmbH ist zur Erbringung dieser geänderten Leistungsmodalitäten nicht verpflichtet. Nimmt Hydrowork GmbH diese geänderten Leistungsmodalitäten jedoch an, so hat der Auftraggeber alle mit der Änderung dieser Leistungsmodalitäten zusammenhängenden Kosten wie auch die aus Terminverschiebungen resultierende Aufwendungen zu tragen. Die Höhe der Kosten sowie die Festlegung neuer Ausführungsfristen obliegen Hydrowork GmbH.

VI. Leistungszeit / Übergabe / Gefahr

Die im Angebot und im Vertrag festgelegte Leistungszeit, insbesondere für die Erbringung von Leistungen, basiert auf einer von Hydrowork GmbH objektiv einschätzbaren Leistungsfrist. Hydrowork GmbH weist ausdrücklich darauf hin, dass Leistungsfristen sich grundsätzlich verändern können. Verändern unvorhersehbare oder auch nicht bekannte Umstände die Dauer der Leistungsfrist, so wird dies dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt. Verlängert sich die Dauer der Leistungsfrist aufgrund dieser Umstände, werden die entsprechenden Mehraufwendungen gemäß Punkt IX abgerechnet. Unverzüglich mit Abschluss der Leistungserbringung am Erfüllungsort bzw. mit Versand der Lieferung erfolgt die Übergabe auf den Auftraggeber. Mit der Übergabe auf den Auftraggeber geht auch die Gefahr des zufälligen Untergangs auf diesen über.

VII. Verzug

Kann Hydrowork GmbH die im Vertrag vereinbarte Leistungsfrist nicht einhalten und wird auch die schriftlich bestätigte Nachfrist aus Gründen die eindeutig Hydrowork GmbH zu vertreten hat nicht eingehalten, ist der Auftraggeber berechtigt Verzugsschaden geltend zu machen. Den Nachweis, dass den Verzug Hydrowork GmbH zu vertreten hat, ist vom Auftraggeber beizubringen. Die Höhe des Verzugsschadens wird mit 0,5% je Woche bis zum Betrag von 2,5% des vereinbarten Auftragswertes limitiert. Darüber hinausgehende Ansprüche können nur geltend gemacht werden, wenn Hydrowork GmbH Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit während der Dauer der Leistungserbringung nachgewiesen wird. Die Summe aller Ansprüche aus Verzug un­d da­rüber hinausgehende Ansprüche sind mit Höhe der Deckungssumme der Haftpflichtversiche­rung, max. jedoch mit dem Auftragswert begrenzt. Insbesondere befreit Hydrowork GmbH Krieg, Streik, Aussperrung, Rohstoff- und Energiemangel, Betriebs- und Verkehrsstörungen, Verfügung von hoher Hand und alle sonstigen Fälle von höherer Gewalt für die Dauer der Störung von der Verpflichtung zur Leistungserbringung bzw. zur Lieferung. Dies gilt auch, wenn Hydrowork GmbH zum Zeitpunkt des Eintritts der Störung in Verzug war. Hydrowork GmbH behält sich das Recht vor, in Fällen der höheren Gewalt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der Auftraggeber hat in diesen Fällen kein Recht auf Schadenersatz. 

VIII. Erfüllungsort

Erfüllungsort der Leistung ist der im Auftrag genannte Ort. Ist der Erfüllungsort nicht besonders genannt und für Hydrowork GmbH auch nicht erkennbar, ist die im Auftrag angeführte Versandstelle der Erfüllungsort. Ausschlaggebend für die Abrechnung betreffend der Erbringung von Leistungen sind nachstehende Bedingungen:

(1) Nur die im Angebot und im Vertrag festgesetzten Arbeitspreise werden verrechnet. Die Tagessätze basieren jeweils auf 8 Stunden pro Tag (Mo-Fr). Die Tagessätze werden nach den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Sätzen, gemäß dem vertraglich vereinbarten Leistungsumfang berechnet, sofern nicht ausdrücklich ein anderer Preis im Auftrag schriftlich vereinbart ist. Leistungen, für die kein Tagessatz oder auch kein Pauschalpreis vereinbart ist, werden (nach dem tatsächlich angefallenen Zeitaufwand, welcher im Bautagebuch oder in anderer schriftlicher Form festgehalten ist) auf Grundlage der Stundensätze abgerechnet.

(2) Stundensätze sind immer für eine Tauchgruppe (3 Arbeitstaucher) festgesetzt. Die Arbeitsgruppe besteht aus einem Taucher, einem Signalmann und einem Sicherungstaucher. Alle drei Arbeitstaucher verfügen über dieselbe Qualifikation und bilden während eines Arbeitstages ein eigenständiges Team, welches sich permanent in den Aufgaben abwechselt. Grundsätzlich wird festgehalten, dass die Tauchzeit pro Arbeitstaucher max. 3 Stunden pro Tag nicht überschreitet.

Hydrowork GmbH behält sich vor, für Aufträge deren Leistungsumfang mindestens 5 Arbeitstaucher erforderlich macht, einen Bauleiter zusätzlich einzusetzen und diesen mit dem Stundensatz eines Arbeitstauchers zu verrechnen. Wegzeiten vom Sitz Hydrowork GmbH zum Erfüllungsort werden mit einem gesonderten Stundensatz pro Mann inkl. Fahrzeug abgerechnet. Fahrtkosten, Tagesauslösen und Nächtigungsgelder/Hotelkosten, sowie sonstiger Aufwand, werden gesondert in Rechnung gestellt. Sollte darüber keine gesonderte Vereinbarung schriftlich erfolgt sein, gelten die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Sätze.

(3) Über den Tagessatz anfallende Stunden hinaus, werden als Überstunden, unter Berücksichtigung eines 25%igen Zuschlages auf den jeweiligen Stundensatz, abgerechnet. An Samstagen geleistete Stunden werden ebenfalls unter Berücksichtigung dieses 50%igen Zuschlages auf den jeweiligen Stundensatz, Sonntage unter Berücksichtigung eines 100%igen Zuschlages auf den jeweiligen Stundensatz, abgerechnet. Nachtzuschläge zwischen 18.00 Uhr und 06.00 Uhr werden mit 25% Zuschlag verrechnet. Basis dafür sind die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Sätze.

(4) Sonstiger Sachaufwand, welcher im Rahmen der Erfüllung des Auftrages notwendig wird, wie z. B. der Einsatz von Werkzeugen (Hilti, Schneidbrenner, Schweißgerät, Schweiß- und sonstige Verbrauchsmaterialien, Schlagschrauber, Flex, Schleifer, Tojopumpe, etc.) sowie der Einsatz von Helmkamera, Arbeitsboot, Schwimmstege, Airlift u. a., werden gesondert in Rechnung gestellt. Diese Geräte unterliegen den Allgemeine Miet- und Leihbedingungen der Firma HydroWork GmbH.

(5) Hydrowork GmbH behält sich vor, vorab durchgeführte, vom Auftraggeber verlangte Besichtigungen im Zusammenhang mit der Leistungserfüllung zu verrechnen.

(6) Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in den jeweiligen Preisen, Gebühren, Tag- und Stundensätzen nicht enthalten; sie wird  zusätzlich in Rechnung gestellt.

IX. Maßgebliche Bestimmungen für unser Personal

  1. Geltung der Bedingungen

 (1) Die Mitarbeiter dürfen nur die im Rahmen des zugrunde liegenden Werksvertrags spezifizierten Tätigkeiten ausführen, die ihren Berufsbildern, Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen. Sie dürfen nur solche Geräte, Maschinen und Werkzeuge vom AG zur Verfügung gestellt bekommen, verwenden und bedienen, die zur Ausübung der vereinbarten Tätigkeit erforderlich und zugelassen sind.

(2) Die am Einsatzort gegebenenfalls notwendigen behördlichen und anderen Genehmigungen sowie Zustimmungen hat der AG vor Arbeitsaufnahme beizubringen.

(3) Eine Überlassung der Mitarbeiter an Dritte ist ausgeschlossen.

(4) Diese AGB bilden einen integrierenden Bestandteil bei jeder Art von Werksverträgen und allen Mitarbeiter für Tätigkeiten die von Hydrowork GmbH und dessen Personal durchgeführt werden.

(5) Diese AGB gelten auch dann, wenn der Einsatz mündlich vereinbart wurde. Sie gelten für die gesamte Dauer der Einsätze.

(6) Der AG erkennt die vorliegenden Bedingungen als für ihn verbindlich an. Ist der AG mit den AGB nicht einverstanden, so hat er uns davon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

(7) Die folgenden Bedingungen sind Bestandteil unserer Verträge. Änderungen sind nur dann gültig, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Geschäftsbedingungen von AG gelten, soweit sie von diesen Bedingungen abweichen, als widersprochen und ausgeschlossen.

(8) Wir behalten uns das Recht vor, einen Mitarbeiter durch einen anderen mit gleichwertig befundenen Qualifikationen zu ersetzen bzw. einen anderen Mitarbeiter anstelle des ursprünglich vorgesehenen einzusetzen.

(9) Die unseren AG zur Verfügung gestellten Mitarbeiter haben mit Hydrowork GmbH einen Arbeitsvertrag abgeschlossen, der ihre Rechte und Pflichten uns und unseren AG gegenüber regelt. Die Mitarbeiter stehen zu unseren AG in keinerlei Vertragsverhältnis. Dies bedeutet, dass die Mitarbeiter alle das Arbeitsverhältnis betreffenden Fragen direkt mit uns abzuklären haben.

(10) Falls unser AG durch besondere Umstände gezwungen ist, während der Dauer des Werksvertrags den Ort, die Arbeitszeit oder die Art der vereinbarten Tätigkeit zu ändern, ist er verpflichtet, uns davon direkt und unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(11) Reklamationen sind am Tage ihrer Feststellung, spätestens am nächsten Tag nach der Entstehung des die Reklamation begründenden Umstandes, vorzubringen und ausschließlich an uns zu richten. Verspätete Reklamationen geben dem AG keinerlei Ansprüche. Bei rechtzeitiger Reklamation im Rahmen der Haftung steht der Mitarbeiter nur für Nachbesserung ein. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche, sind ausgeschlossen.

(12) Wir übernehmen grundsätzlich keine Haftung, falls unsere Mitarbeiter mit Geld, Wertpapieren, empfindlichen oder kostbaren Waren zu tun haben oder falls sie die ihnen von unseren AG anvertrauten Gegenstände, Maschinen, Kraftfahrzeuge und Materialien beschädigen. Gegenüber Dritten arbeiten unsere Mitarbeiter unter der ausschließlichen eigenen Verantwortlichkeit Ihres Unternehmens. Für unseren Mitarbeitern wird eine eigenen Betriebshaftpflichtversicherung verlangt.

(13) Der AG verpflichtet sich, Mitarbeiter von HydroWork GmbH während der Dauer von Aufträgen und 2 Jahre nach Erfüllung des letzten Auftrages weder einzustellen, selbst zu beauftragen noch teilweise (auch über Dritte) zu beschäftigen. Bei Verstoß gegen diese Bestimmung verpflichtet sich der AG zur Zahlung einer Pönalezahlung in der Höhe von 50.000,– EUR.

(14) Am Ende jeder Arbeitswoche haben die Mitarbeiter ihren Stundennachweis von einer weisungsberechtigten Person des Einsatzbetriebs unterzeichnen zu lassen. Der Einsatzbetrieb bestätigt mit seiner Unterschrift die Richtigkeit der Rapporte, welche der Rechnungserstellung an den Einsatzbetrieb gemäß Auftragsbestätigung dienen.

(15) Unseren Mitarbeitern ist es nicht gestattet, Zahlungen entgegenzunehmen.

(16) Nach erfolgter Leistung ist Hydrowork GmbH berechtigt, den AG als Referenz zu nennen.

(17) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit dieser Bedingungen im Übrigen nicht. Auftragnehmer und AG verpflichten sich vielmehr, in einem derartigen Fall eine wirksame oder durchführbare Bedingung an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bedingung zu setzen, die dem Geist und dem Zweck der zu ersetzenden Bedingung so weit wie möglich entspricht.

(18) Die besonderen Bedingungen des einzelnen Einsatzes, wie Stundensatz, Beginn und Dauer des Einsatzes und dergleichen werden im Voraus vereinbart. Sollten diese Vereinbarungen mündlich getroffen worden sein, so werden diese noch in schriftlicher Form bestätigt. Diese besonderen Bedingungen gelten jeweils ausschließlich für die Dauer des jeweiligen Einsatzes oder des abgesprochenen Zeitraumes.

  1. Weisungsbefugnis und Plichten des AG

Der AG ist berechtigt, dem Mitarbeiter alle Weisungen zu erteilen, die nach Art und Umfang in den definierten Tätigkeitsbereich fallen.

(1) Gemäß den uns gegenüber eingegangenen Verpflichtungen müssen sich unsere Mitarbeiter im Hinblick auf die Ausführung der ihnen anvertrauten Arbeiteten genauestens an die Anweisungen unserer AG halten. Sie haben diese Arbeiten sorgfältig, gewissenhaft und gemäß den Vorschriften ihres Berufes auszuführen. Die Arbeiter sind vertraglich verpflichtet, über alles, was ihnen im Verlaufe ihrer Einsätze bei AG zur Kenntnis gelangt, strengstens Stillschweigen zu bewahren.

(2) Der AG verpflichtet sich, unsere Mitarbeiter nach den Vorschriften in die zur Arbeit erforderlichen Geräte, Materialien und Maschinen zu Unterweisen und muss darauf achten, dass diese von unseren Mitarbeitern richtig gehandhabt werden.

(3) Betriebliche Sicherheitsvorschriften sind unseren Mitarbeiter durch den AG vor Arbeitsbeginn bekannt zu geben.

(4) Weiteres verpflichtet sich der AG alle zum Schutz von Leben und Gesundheit der überlassenen Mitarbeiter erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die sich auf ihre Tätigkeiten beziehenden besonderen gesetzlichen Bestimmungen zu befolgen.

(5) Der AG hat sich ebenso zu vergewissern, dass unsere Mitarbeiter die allgemeinen und besonderen Sicherheitsvorschriften ihres Berufes und ihrer Arbeitsumgebung kennen.

(6) Die von uns in den Betrieb des AGs entsandten Mitarbeiter stehen unter der Leitung, Aufsicht und Arbeitsanweisung des AGs. Im Hinblick auf diese Tatsache haftet der Auftragnehmer nicht für Schäden, welche die Arbeitnehmer während ihrer Tätigkeit beim AG verursachen sollten, ebenso ist jede Gewährleistung ausgeschlossen. Eine Freistellung des Auftragnehmers durch den AG in Zusammenhang mit Ansprüchen, die durch dritte Personen in Verbindung mit der Ausführung der von unseren Arbeitnehmern durchgeführten Arbeiten erfolgen sollte, gilt als ausdrücklich vereinbart. Trotz dieser Tatsache besteht zwischen den entsandten Arbeitnehmern und dem Betrieb des AGs kein Arbeitsverhältnis, das heißt, das sich aus dem Arbeitsrecht ergebende Direktionsrecht des Arbeitgebers liegt ausschließlich bei HydroWork GmbH.

(7) Sofern außergewöhnliche Umstände eintreten, kann der Auftragnehmer die Bereitstellung von  Mitarbeitern verschieben oder vom Auftrag ganz bzw. teilweise zurücktreten. Eine Schadenersatzleistung ist in diesen Fällen ausgeschlossen. Unsere Mitarbeiter sind sorgfältigst ausgewählt und individuell getestet. Dennoch ist unser AG angehalten, sich seinerseits von der Eignung der ihm überlassenen Mitarbeiter für die vorgesehenen Tätigkeiten zu überzeugen und eventuelle Beanstandungen unverzüglich schriftlich an uns zu richten.

(8) Die Mitarbeiter werden dem AG lediglich zur Durchführung der im Auftrag vorgesehenen Arbeiten zur Verfügung gestellt.

(9) Im Übrigen können wir nur dafür einstehen, dass unsere Mitarbeiter für den vorgesehenen Einsatz die generelle Eignung besitzen, die sie dafür befähigt, ihre Leistungen entsprechend denn gestellten Anforderungen zu erbringen. Eine weitergehende Haftung besteht für uns nicht.

(10) Der AG hat dafür zu sorgen, dass die überlassenen Mitarbeiter die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes einhalten und übernimmt dafür die Haftung.

(11) Unsere Mitarbeiter sind Eigenverantwortlich versichert. Arbeitsunfälle sind uns mittels Unfallbericht trotzdem unverzüglich anzuzeigen.

  1. Haftung von PD und AG

(1) Da überlassene Mitarbeiter vom AG angeleitet und beaufsichtigt werden, ist die Haftung von PD für das Handeln, das Verhalten und die Arbeitsleistung der Mitarbeiter ausgeschlossen.

(2) PD haftet für die ordnungsgemäße Auswahl eines für die konkrete Tätigkeit geeigneten und qualifizierten Mitarbeiters sowie dessen Bereitstellung während der vereinbarten Überlassungsdauer. Der PD haftet bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Vorschriften. Der PD haftet ferner in Fällen des Vorsatz oder der groben Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung des PD ist in den Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(3) Berühmen Dritte sich eines Anspruches aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines überlassenen Mitarbeiters, so ist der AG verpflichtet, den PD von den Ansprüchen freizuhalten, soweit ihre Haftung nach den vorstehenden Bestimmungen ausgeschlossen ist.

(4) Macht der AG Angaben betreffend die Anwendung und Berechnung von Branchenzuschlägen im Werksvertrag nicht, unvollständig oder fehlerhaft oder teilt er Änderungen unvollständig, fehlerhaft oder nicht unverzüglich mit und hat dies zur Folge, dass Zeitarbeitnehmer des PD wirtschaftlich benachteiligt worden sind, wird der PD dies durch entsprechende Nachberechnungen und Nachzahlungen gegenüber den betroffenen Zeitarbeitnehmern korrigieren. Der PD ist frei, darüber zu entscheiden, ob er sich gegenüber seinen Zeitarbeitnehmern auf Ausschlussfristen beruft; insoweit unterliegt er nicht der Pflicht zur Schadensminderung. Die Summe der somit zu zahlenden Bruttobeträge (Bruttolohnsumme ohne Arbeitgeberanteil in der Sozialversicherung) gilt zwischen den Parteien als Schaden, den der AG dem PD zu ersetzen hat. Zusätzlich hat der AG dem PD den entgangenen Gewinn auf diese nicht kalkulierten Kosten als Schadensersatz zu erstatten. Dieser entgangene Gewinn wird einvernehmlich mit 120% (Kalkulationsaufschlag) der oben genannten Bruttolohnsumme festgesetzt. Der AG ist berechtigt, nachzuweisen, dass der Kalkulationsaufschlag auf Basis des vorliegenden Rahmenvertrags niedriger war und für den entgangenen Gewinn an Stelle der genannten 120% zur Anwendung kommt. Zusätzlich ist der AG verpflichtet, den PD von Ansprüchen der Träger der Sozialversicherung und der Finanzverwaltung freizustellen, die diese gegen den PD aufgrund der oben genannten Haftungstatbestände unabhängig von Bruttoentgeltzahlungen gelten machen.

X. Allgemeine Bestimmungen

Zahlungsbedingungen / Rechnungen

(1) Rechnungen aller Art wie Abschlags(Teil)rechnungen (das sind Rechnungen zum Zweck der Erwirkung von Anzahlungen, Teilzahlungen und dergleichen) und Schlussrechnungen sind zahlbar ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen gerechnet ab Rechnungsdatum. Zahlungen mittels Wechsel bedürfen der vorherigen Zustimmung der Fa. Hydrowork GmbH. Alle mit Wechseln verbundenen Kosten, wie Wechselzinsen und Spesen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

(2) Ab einem Auftragswert von 40.000,– Euro (excl. Umst.) gilt eine Anzahlung in der Höhe von 30% des Auftragswertes als vereinbart. Die Anzahlung wird innerhalb von 14 Tagen ab Datum der Auftragsbestätigung fällig. Erstreckt sich die Leistungsfrist für die Erbringung der Leistung auf über 2 Monate ist Hydrowork GmbH berechtigt, Abschlagsrechnungen zu legen. Die Höhe der Abschlagszahlung richtet sich nach dem Leistungsfortschritt und wird aufwandsgerecht in monatlichen Abständen in Rechnung gestellt. Der Leistungsfortschritt wird durch das Tauchtagebuch oder durch andere schriftliche Form dokumentiert und der Abschlagsrechnung beigelegt. Ist die Leistungserbringung in einzelne Baulose geteilt, kann die Abrechnung auch nach diesen Baulosen vorgenommen werden, wenn diese vor Vertragsschluss schriftlich vereinbart worden ist. Mit Legung der Schlussrechnung werden die Anzahlung und allfällige Abschlagszahlungen abgerechnet.

(3) Der Auftraggeber hat kein Recht auf Einbehaltung eines Haftungsrücklasses.

(4) Die Zahlungen gelten erst dann als erfüllt, wenn Hydrowork GmbH endgültig über den Gesamtrechnungsbetrag verfügen kann. Erfüllungsort für die Zahlungen ist der Sitz der Fa. Hydrowork GmbH.

(5) Hydrowork GmbH behält sich vor, Zahlungen zur Begleichung jeweils früherer, noch nicht beglichene Rechnungen, unter Anrechnung von Verzugszinsen, zu verwenden.

(6) Bei Überschreitung der Zahlungsfrist ist Hydrowork GmbH berechtigt, Zinsen in der Höhe von 2,5% über dem jeweiligen Diskontsatz der deutschen Nationalbank in Anrechnung zu bringen.

(7) Die Lieferung und Leistung bleibt Eigentum der Fa. Hydrowork GmbH, solange der Auftraggeber nicht seine gesamten Verbindlichkeiten aus dem Vertrag heraus mit Hydrowork GmbH erfüllt hat.

(8) Etwaige Gegenforderungen des Auftraggebers können grundsätzlich nicht von den Rechnungsforderungen der Fa. Hydrowork GmbH in Abzug gebracht werden. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten durch den Auftraggeber.

XI. Geheimhaltung, Datenschutz sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnis

Informationen, die der Auftraggeber infolge der Durchführung des Auftrages über Hydrowork GmbH oder über den Gegenstand des Auftrages und damit zusammenhängende Fragen erhält oder sich verschafft, sind als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis der Fa. Hydrowork GmbH zu betrachten. Die Weitergabe dieser Kenntnisse an Dritte ist ausdrücklich untersagt.

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle Informationen und Daten, die sie vom Vertragspartner im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages erhalten, vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen soweit und solange diese Informationen

a) nicht allgemein zugänglich sind oder geworden sind oder
b) dem Empfänger nicht durch einen hierzu berechtigten Dritten ohne Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung mitgeteilt worden sind, oder
c) dem Vertragspartner nicht bereits vor dem Empfangsdatum nachweislich bekannt waren. Die Verpflichtung erstreckt sich über die Beendigung des Vertrages hinaus. Als Dritte gelten nicht die mit dem jeweiligen Partner in Sinne von § 15 AktG verbundenen Unternehmen, sowie Personen und Unternehmen, die zwecks Vertragserfüllung vom Partner beauftragt werden, soweit sie in gleicher Weise zur Geheimhaltung verpflichtet wurden bzw. werden.

(2) Erkennt einer der Vertragspartner, dass eine geheimhaltungsbedürftige Information in den Besitz eines Dritten gelangt oder eine geheim zuhaltende Unterlage verloren gegangen ist, so wird er den anderen Vertragspartner hiervon unverzüglich unterrichten.

(3) Der Vertragspartner wird hiermit gemäß § 33 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz davon unterrichtet, dass wir seine personenbezogenen Daten in maschinenlesbarer Form speichern und für Vertragszwecke maschinell verarbeiten.

XII. Mitarbeiterdatenbank

(1) Der Zugriff auf die Mitarbeiterdatenbank wird dem AG durch Erteilung eines Zugangscodes (Benutzerkennung, Passwort) als einzelne Lizenz ermöglicht, über den er Zugang zu den entsprechenden Internetseiten erhält. Der AG verpflichtet sich, diesen Zugangscode geheim zu halten und insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben. Der Zugriff auf die Mitarbeiterdatenbank ist, sofern der AG eine natürliche Person ist, für jeden erteilten Zugangscode dem AG selbst, andernfalls jeweils nur einer natürlichen Person, die von dem AG zu benennen ist, erlaubt. Im Umgang mit persönlichen Bewerberdaten ist der AG zur Einhaltung sämtlicher datenschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichtet. Der Auftragnehmer behält sich im Falle der Zuwiderhandlung das Recht vor den Zugriff auf die Mitarbeiterdatenbank zu sperren. Ein Erstattungsanspruch des AGs wird hierdurch nicht begründet.

(2) Die Nutzung der Mitarbeiterdatenbank ist ausschließlich zum persönlichen Gebrauch gestattet. Jegliche Weitergabe der Nutzungsmöglichkeit an Dritte ist, sofern nicht gesondert vereinbart, ist verboten. Der AG darf Hyperlinks von seiner Internetseite auf die Mitarbeiterdatenbank nur nach Vereinbarung einrichten.

(3) Die Angaben der Bewerber werden ausschließlich von diesen selbst vorgenommen, so dass Hydrowork GmbH  deren Vollständigkeit, Richtigkeit, Sorgfalt oder Verfügbarkeit nicht gewährleisten kann.

(4) Der Zugriff auf unsere Mitarbeiterdatenbank für Stellensuchende durch Unternehmen, die mit uns im Wettbewerb stehen, ist generell, insbesondere soweit der Zugriff zum Zweck der Kundenabwerbung erfolgt, unzulässig und berechtigt uns, auch ohne vorherige Abmahnung Unterlassungsansprüche gerichtlich geltend zu machen. In diesem Fall verpflichtet sich der AG selbst im Falle eines Anerkenntnisurteils, die Kosten des Verfahrens zu tragen.

(5) Jeder Verstoß berechtigt uns zur unverzüglichen Sperrung des Zugangs ohne vorherige Abmahnung des AGs. Der AG wird von einer solchen Maßnahme unverzüglich unterrichtet. Die entstandenen Kosten werden dem AG in Rechnung gestellt.

XIII. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein, so gelten die übrigen Bestimmungen unverändert fort. An die Stelle der unzulässigen Klausel tritt die gesetzliche Regelung.

XIV. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

 (1) Die Hydrowork GmbH behält sich vor, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einseitig für die Zukunft abzuändern. Die abgeänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden Vertragsbestandteil, wenn die Personalberatung dem AG die Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen mitteilt; eine Mitteilung per E-Mail an die der Personalberatung gemäß den Angaben des AGs letztbekannte E-Mail-Adresse ist ausreichend, wenn diese E-Mail die neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit drucktechnischer Hervorhebung der Änderungen enthält und der AG der Einbeziehung der neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht binnen 14 Tagen ab Zugang der Änderungsmitteilung widerspricht, wobei die Personalberatung auf die Rechtsfolgen des unterlassenen Widerspruchs in der Mitteilung hinweisen wird.

(2) Die Vertragsbeziehungen zwischen dem Anbieter und dem jeweiligen Nutzer unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(3) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess– ist, wenn der Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person des privaten oder des öffentlichen Rechts ist, für beide Teile und für sämtliche Ansprüche der Hauptsitz der Fa. HydroWork GmbH. Die Fa. HydroWork GmbH kann auch am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners klagen. Es findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

Januar 2020

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